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Grundpflege / Hauswirtschaft

Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung

Bei der Einstufung in einen Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten (bis zur gesetzlich vereinbarten Höhe laut Pflegegrad) für Hilfen bei

körperbezogenen Pflegemaßnahmen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sofern vom Pflegebedürftigen die Pflegesachleistung, bzw. die Kombinationsleistung gewählt wurde (siehe unten). Alle Leistungen können selbstverständlich auch unabhängig von der Einstufung in einen Pflegegrad in Ihrer Häuslichkeit von uns erbracht werden. Sollten Sie ein zusätzliches Angebot von uns wünschen oder haben Sie weitere Fragen, setzen Sie sich gerne mit uns unter 06381-92550 oder über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung. Bei der Einstufung in einen Pflegegrad stehen dem Pflegebedürftigen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld
  • Kombinationsleistung

Pflegesachleistung

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf "Häusliche Pflegehilfe". Hierfür wird Ihnen von der Pflegeversicherung entsprechend Ihres Pflegegrades ein Budget zur Verfügung gestellt. Mit diesem können Sie aus einem, mit der Pflegekasse verhandelten, Leistungskatalog "einkaufen" und werden von unseren Pfegekräften / Hauswirtschaftskräften bei Ihnen zu Haus erbracht.Die sog. "Leistungskomplexe" decken folgende Bereiche ab:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen (z.B. Duschen, Toilettengang, Lagern)
  • Hilfen bei der Haushaltsführung (z.B. Kochen, waschen, putzen)
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z.B. gemeinsam Backen, Vorlesen)

Benötigen Sie über Ihr Budget hinaus Hilfe, müssen Sie die Kosten selbst tragen (evtl. Rabattierung vom Krankenpflegeverein und/oder Unterstützung von der Kreisverwaltung (Sozialamt))

Die ärztlich verordnete Behandlungspflege ist keine Pflegesachleistung.

Pflegegeld

Statt der Übernahme der Pflege durch externes Fachpersonal, kann die Pflege auch von einer anderen Pflegeperson, z.B. einem Verwandten übernommen werden. In diesem Falle wird anstelle der Pflegesachleistung nach §37 SGB XI ein sogenanntes Pflegegeld von der Pflegekasse ausbezahlt.

Beziehen Sie im Rahmen der Pflege Pflegegeld nach §37 SGB XI, gehören Sie zum relevanten Personenkreis für die Beratungseinsätze.

Um hierzu weitere Informationen zu bekommen, folgen Sie bitte dem Link: Informationen zu Beratungseinsätzen.

Kombinationsleistung

Nach § 38 SGB XI ist es aber auch möglich, die Pflegesachleistung und das Pflegegeld zu kombinieren. Der Pflegebedürftige entscheidet sich für den Zeitraum von 6 Monaten, bis zu welcher Höhe er die Pflegesachleistung in Anspruch nehmen will. Der nicht in Anspruch genommene Anteil wird (um den Prozentsatz verringert, zu dem der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen in Anspruch genommen hat) als Pflegegeld ausbezahlt.