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Behandlungspflege - ärztlich verordnete Maßnahmen

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Die Kosten hierfür trägt die Krankenversicherung. 

Häusliche Krankenpflege umfasst:

  • Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können (Behandlungspflege, z.B. Injektionen, Verbandswechsel),
  • Grundverrichtungen des täglichen Lebens (= Grundpflege, wie Körperpflege, Mobilität, Ernährung) und
  • Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind (hauswirtschaftliche Versorgung).

Die oder der Versicherte hat dann einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn sie oder er die erforderliche(n) Verrichtung(en) nicht selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person die Versicherte oder den Versicherten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.