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"Wer nicht gut für sich sorgt, kann sich auch nicht um andere kümmern. Nimm dir einfach die Zeit, die du brauchst, so tust du allen etwas Gutes."

Werner Bethmann

Wer pflegt, wenn die Pflegeperson krank oder verhindert ist?

Verhinderungspflege nach §39 SGB XI

Ist die betreuende Pflegeperson erkrankt oder nimmt sich eine 'Auszeit', so steht dem Pflegebedürftigen für eine Dauer von vier Wochen im Jahr eine Ersatz- oder Verhinderungspflege nach §39 SGB XI zu.

Diese Verhinderungspflege kann tage- (max. 28 Tage) oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Wird diese von einer anderen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, so werden Leistungen bis zu einem Betrag von 1612€ pro Jahr (unabhängig von dem Pflegegrad) von der Pflegekasse erstattet.